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   KG, 16.05.2017 - 5 Ws 129/17 - 121 AR 101/17   

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https://dejure.org/2017,15653
KG, 16.05.2017 - 5 Ws 129/17 - 121 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,15653)
KG, Entscheidung vom 16.05.2017 - 5 Ws 129/17 - 121 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,15653)
KG, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 5 Ws 129/17 - 121 AR 101/17 (https://dejure.org/2017,15653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 64 StGB, § 67a Abs 1 StGB
    Maßregelvollstreckung: Voraussetzung für die Überweisung eines Verurteilten aus einer Entziehungsanstalt in ein psychiatrisches Krankenhaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 67a Abs. 1; StGB § 20; StGB § 21
    Voraussetzungen der Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 08.08.2002 - 3 Ws 831/02

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Beendigung mangels Therapieaussicht

    Auszug aus KG, 16.05.2017 - 5 Ws 129/17
    Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016, III-4 Ws 166/16, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002, 3 Ws 831/02, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2).(Rn.2).

    Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dient die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Resozialisierung dann, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 - III-4 Ws 166/16 -, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002 - 3 Ws 831/02 -, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2; Rissing-van Saan/Peglau a. a. O., § 67a Rn. 30; Veh a. a. O., § 67a Rn. 13; Sinn a. a. O., § 67a Rn. 6).

  • OLG Hamm, 21.06.2016 - 4 Ws 166/16

    Sicherungsverwahrung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; mehrere

    Auszug aus KG, 16.05.2017 - 5 Ws 129/17
    Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (Anschluss: OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016, III-4 Ws 166/16, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002, 3 Ws 831/02, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2).(Rn.2).

    Bei angeordneter Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dient die Überweisung in die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Resozialisierung dann, wenn durch die Behandlung einer der Betäubungsmittelabhängigkeit zugrunde liegenden oder die Suchtbehandlung sonst behindernden Störung mittelbar die Suchtbehandlung gefördert wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2016 - III-4 Ws 166/16 -, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002 - 3 Ws 831/02 -, NStZ-RR 2002, 299, 300, juris Rn. 2; Rissing-van Saan/Peglau a. a. O., § 67a Rn. 30; Veh a. a. O., § 67a Rn. 13; Sinn a. a. O., § 67a Rn. 6).

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